Landgericht Köln, 2014-03-12, 84 O 261/13

84 O 261/13Kantonsgericht12.03.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 84 O 261/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-03-12

Aktenzeichen: 84 O 261/13

ECLI: ECLI:DE:LGK:2014:0312.84O261.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.05.2013 (31 O 198/13) wird hinsichtlich Ziffer 1. a) und Ziffer 2. aufgehoben und die auf ihren Erlass gerichteten Anträge vom 14.05.2013 insoweit zurückgewiesen.

Von den Kosten des Erlassverfahrens tragen die Antragstellerinnen 3/4 und die Antragsgegnerin 1/4.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Widerspruchsverfahrens sowie die durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Antragstellerinnen bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin sowie die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

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