Landgericht Köln, 2013-05-02, 14 O 277/12

14 O 277/12Kantonsgericht02.05.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 14 O 277/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-05-02

Aktenzeichen: 14 O 277/12

ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0502.14O277.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Tenor

  1. an die Klägerinnen zu gleichen Teilen 1.580,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2011 zu zahlen.

  2. darüber hinaus an die Klägerin zu 1) Schadensersatz in Höhe von 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2011 zu zahlen.

  3. darüber hinaus an die Klägerin zu 2) Schadensersatz in Höhe von 1.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2011 zu zahlen.

  4. darüber hinaus an die Klägerin zu 3) Schadensersatz in Höhe von 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2011 zu zahlen.

  5. darüber hinaus an die Klägerin zu 4) Schadensersatz in Höhe von 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 85 % und die Klägerinnen zu 15 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerinnen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

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