15 O 576/11•Landgericht Köln, 2013-04-25, 15 O 576/11
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 15 O 576/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-04-25
Aktenzeichen: 15 O 576/11
ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0425.15O576.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilkammer
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 28.02.2013 gibt Anlass zur Berichtigung folgender Unrichtigkeiten gemäß § 319 ZPO:
Seite 11, 1. Absatz:
Statt "3.969.000,00 EUR" und "5.671.000,00 EUR" heißt es richtig: "3.969.000,00 DM" und "5.671.000,00 DM"
Seite 11, 3. Absatz:
Statt "Schreiben vom 21.11.2004, vorgelegt als Anlage K10", heißt es richtig: "Schreiben vom 21.11.2004, vorgelegt als Anlage A10"
Auf Antrag des Klägers wird der Tatbestand des Urteils vom 28.02.2013 gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt:
Seite 4., 4. Absatz lautet:
"Mit Telefax vom 25.10.2001 übermittelte der Kläger der F2 Holding GbR … seine Kontaktdaten."
Seite 8, 2. Absatz lautet:
"Der Kläger beteiligte sich, wie er der Beklagten am 25.06.2002 mitteilte, nach einer Beratung durch die Fa. XXY Vermögensberatung GmbH im Dezember 2001 an zwei Windkraftfonds und an zwei weiteren Filmfonds …"
Auf Antrag der Beklagten zu 1. und 3. wird der Tatbestand des Urteils vom 28.02.2013 gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt:
Seite 4, vorletzter Absatz:
"Über den streitigen Inhalt … fertigte der Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 2. einen Vermerk … und faxte den Vermerk sodann an die Beklagte zu 1."
Seite 26, 2. Absatz:
„Das Gespräch vom 24.10.2001 sei nicht anhand der Kurzdarstellung (Anlage K31) erfolgt. …"
Im Übrigen werden die Tatbestandsberichtigungsanträge des Klägers und der Beklagten zu 1. und 3. zurückgewiesen.
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