Landgericht Köln, 2013-04-25, 14 O 500/12

14 O 500/12Kantonsgericht25.04.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 14 O 500/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-04-25

Aktenzeichen: 14 O 500/12

ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0425.14O500.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin zu 1) 200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. November 2012 zu zahlen,

an die Klägerin zu 2) 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. November 2012 zu zahlen,

an die Klägerin zu 3) 2000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. November 2012 zu zahlen,

an die Klägerin zu 4) 200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. November 2012 zu zahlen,

Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von 1780,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. November 2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu 12,5 % und der Beklagte zu 87,5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerinnen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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