8 O 345/09•Landgericht Köln, 2013-03-28, 8 O 345/09
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 8 O 345/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-03-28
Aktenzeichen: 8 O 345/09
ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0328.8O345.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 85.424,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2009 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.777,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 03.03.2009 „Einsturz des Wohngebäudes T-Straße in Köln“ zu bezahlen, die ihr über einen Betrag von 203.764,81 € hinaus entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 61 % und die Beklagte zu 39 %. Die Kosten der Streithelfer trägt die Klägerin zu je 61 % und im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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