Landgericht Köln, 2013-03-28, 1 S 232/11

1 S 232/11Kantonsgericht28.03.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 1 S 232/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-03-28

Aktenzeichen: 1 S 232/11

ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0328.1S232.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30.08.2011 (Az.: 205 C 116/11) teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 370,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 28% und der Beklagte zu 72%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das vorgenannte Urteil des Amtsgerichts Köln ist ohne Abwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbar.

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