Landgericht Köln, 2013-01-31, 1 T 188/12

1 T 188/12Kantonsgericht31.01.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 1 T 188/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-31

Aktenzeichen: 1 T 188/12

ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0131.1T188.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.04.2012 (Az.: 60 XVI 66/07) wird aufgehoben.

Es wird festgestellt:

Die Annahme des Kindes A (vormals), geboren am 22.01.1984 in Z/ Polen, wohnhaft B-Straße, ####1 M, durch Herrn X, wohnhaft C-Straße, ####1 M, gemäß der rechtskräftigen Entscheidung des Woidwodschaftsgerichts in Tarnowitz/ Polen vom 01.12.1992 (Az.: III Nsm 284/92) wird anerkannt.

Das Eltern-Kind-Verhältnis der A zu ihrem bisherigen Vater ist durch die Annahme erloschen.

Das Annahmeverhältnis steht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

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