82 O 154/11•Landgericht Köln, 2012-03-02, 82 O 154/11
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 82 O 154/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-02
Aktenzeichen: 82 O 154/11
ECLI: ECLI:DE:LGK:2012:0302.82O154.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Klägerin hat der Beklagten binnen vier Wochen ab Zugang dieses Zwischenurteils wegen der Prozesskosten Sicherheit in Höhe von EUR 27.000,00 zu leisten.
Tatbestand
Die Klägerin hat für die Beklagte Transport-Stahlbänder hergestellt, wobei streitig ist, ob die vertraglichen Beziehungen unmittelbar zwischen den Parteien bestanden oder Vertragspartnerin der Beklagten ein anderes chinesisches Unternehmen war, das über die erforderliche Exportlizenz verfügte.
Die Klägerin verlangt mit der Klage den Ausgleich offener Forderungen aufgrund von "Bestellungen der Beklagten zwischen Juli 2007 und Februar 2008" in Höhe von insgesamt 443.458,00 US-Dollar. Sie klagt aus eigenem und abgetretenem Recht.
Zwischen den Parteien ist u. a. streitig, ob die Klage hinreichend substantiiert ist, die Klägerin aktivlegitimiert ist, etwaige Abtretungserklärungen zulässig und wirksam sind, die Lieferungen der Klägerin mangelhaft waren und die Beklagte berechtigt war, die Zahlung des Kaufpreises zu verweigern und die gelieferten Stahlbänder zu verschrotten.
Die Beklagte beantragt die Stellung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO für sämtliche Instanzen.
Die Klägerin beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen.
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