Landgericht Köln, 2011-12-22, 81 O 118/11

81 O 118/11Kantonsgericht22.12.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 81 O 118/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-22

Aktenzeichen: 81 O 118/11

ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:1222.81O118.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Tenor

  • 1 Die Verfügungsbeklagte hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

die Bezeichnung „Q1“ im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs zu nutzen und/oder nutzen zu lassen, soweit Gegenstand des Geschäftsbetriebs das Anbieten oder Erbringen von Dienstleistungen einer Werbeagentur ist.

  • 2 Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

  • 3 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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