Landgericht Köln, 2011-11-15, 5 O 344/10

5 O 344/10Kantonsgericht15.11.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 5 O 344/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-11-15

Aktenzeichen: 5 O 344/10

ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:1115.5O344.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger als Winkeladvokaten zu bezeichnen und/oder ihn oder das von ihm geführte Büro als Winkeladvokatur zu bezeichnen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, als Nebenforderung an den Kläger 192,90 € zu zahlen.

Wegen der weiteren Nebenforderung wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 1.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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