213 O 337/11•Landgericht Köln, 2011-09-29, 213 O 337/11
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 213 O 337/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-29
Aktenzeichen: 213 O 337/11
ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0929.213O337.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Zivilkammer
Tenor
Der Antrag vom 12.09.2011, der Beteiligten zu gestatten, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der
Anlage ASt 1
des Beschlusses vom 13.09.2011 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Eine Entscheidung über die Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 13.09.2011 erfolgt nach Rechtskraft dieses Beschlusses.
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