218 O 136/11•Landgericht Köln, 2011-07-26, 218 O 136/11
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 218 O 136/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-07-26
Aktenzeichen: 218 O 136/11
ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0726.218O136.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilkammer
Tenor
Auf den Antrag vom 09.06.2011 wird der Beteiligten gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der
Anlage ASt 1
des Beschlusses vom 10.06.2011 aufgeführten IP-Adressen im Hinblick auf die Werke Filme "F" und "O" zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.
Der Antrag, der Beteiligten zu gestatten, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der
Anlage ASt 1
des Beschlusses vom 10.06.2011 im Hinblick auf die Werke Filme "J" und "Q" aufgeführten IP-Adressen mit den lfd. Nrn. 55-91 sowie 139-161 zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, wird abgelehnt. Eine Entscheidung über die Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 10.06.2011 erfolgt nach Rechtskraft dieses Beschlusses.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
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