Landgericht Köln, 2011-07-18, 31 O 396/11

31 O 396/11Kantonsgericht18.07.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 31 O 396/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-18

Aktenzeichen: 31 O 396/11

ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0718.31O396.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 31. Zivilkammer

Tenor

hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfü-gung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Internetausdrucken, einer eidesstattli-chen Versicherung sowie weiterer Unterlagen. Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.

Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ 12, 1004 BGB, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

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