31 O 396/11•Landgericht Köln, 2011-07-18, 31 O 396/11
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 31 O 396/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-07-18
Aktenzeichen: 31 O 396/11
ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0718.31O396.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Tenor
hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfü-gung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Internetausdrucken, einer eidesstattli-chen Versicherung sowie weiterer Unterlagen. Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.
Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ 12, 1004 BGB, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:
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