29 T 47/11•Landgericht Köln, 2011-07-11, 29 T 47/11
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 29 T 47/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-07-11
Aktenzeichen: 29 T 47/11
ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0711.29T47.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 29. Zivilkammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Rheinbach vom 22.12.2010 - 5 C 398/08 - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der Antrag der Verfügungsbeklagten vom 18.11.2010 auf Festsetzung von weiteren Kosten in Höhe von 1.285,20 € nebst Zinsen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Verfügungsbeklagten.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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