10 S 9/11•Landgericht Köln, 2011-07-08, 10 S 9/11
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 10 S 9/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-08
Aktenzeichen: 10 S 9/11
ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0708.10S9.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.12.2010 – Aktenzeichen 219 C 512/10 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
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die auf dem südlich entlang dem im rückwärtigen Bereich links des Grundstücks O-Weg, 51061 Köln, gelegenen Bungalow vorbeiführenden Weg stehenden Blumentöpfe nebst Pflanzen sowie den dort stehenden Gartentisch nebst 2 Gartenstühlen zu entfernen;
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es zu unterlassen, Gegenstände, insbesondere Blumentöpfe nebst Pflanzen oder Gartenmöbel, auf den südlich im rückwärtigen Bereich links des Grundstücks O-Weg, 51061 Köln, gelegenen Bungalow vorbeiführenden Weg zu stellen und Gegenstände an den Außenwänden, den Dachüberständen oder den Rolladenkästen außen am Bungalow aufzuhängen oder anzubringen, soweit dies nicht lediglich die Terrasse oder den Eingangsbereich betrifft.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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