30 O 226/10•Landgericht Köln, 2011-06-16, 30 O 226/10
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 30 O 226/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-16
Aktenzeichen: 30 O 226/10
ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0616.30O226.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 30. Zivilkammer
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars C, in F, vom 05.03.2008 (Urk.-Nr. 00/0000 ) wird für unzulässig erklärt.
Auf die Hilfswiderklage wird die Klägerin verurteilt, die Löschung der beim Amtsgericht A im Grundbuch Z, Blatt ###, Flur 3, Flurstücke 263, 264, 265, 266/1, 268/2, 269, 272, 273/1, 260/2, 260/5, 260/6, 260/7 sowie ### zu den laufenden Nummern der betroffenen Grundstücke im Bestandsverzeichnis 10, 11, 12, 13, 14, 15, 18, 19, 71 und 72 zugunsten der Klägerin unter der laufenden Nummer der Eintragungen 3 auf Grundlage der Bewilligungsurkunde vom 05.03.2008 des Notars C, F, Ur.-Nr. 00/0000 , am 24.11.2008 eingetragenen Eigentumsübertragungsvormerkung zu bewilligen.
Der Beschluss der Kammer vom 08.06.2010, mit dem die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.040.000,00 € einstweilen eingestellt worden ist, bleibt bis zur Rechtskraft dieses Urteils aufrechterhalten.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 85 % und die Beklagte 15 %.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 1,1 Mio. € und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 5,7 Mio. € vorläufig vollstreckbar.
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