31 O 133/11•Landgericht Köln, 2011-06-09, 31 O 133/11
Landgericht Köln, 2011-06-09, 31 O 133/11
31 O 133/11Kantonsgericht09.06.2011
Regest
Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung ist dann nicht wirksam, wenn die Wirksamkeit im Verfügungstenor von der gleichzeitigen Zustellung von Anlagen abhängig gemacht wird und die Anlagen nicht in anwaltlich beglaubigter Form mitzugestellt werden.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 31 O 133/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-09
Aktenzeichen: 31 O 133/11
ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0609.31O133.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Normen: §§ 928, 929 ZPO
Leitsätze
Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung ist dann nicht wirksam, wenn die Wirksamkeit im Verfügungstenor von der gleichzeitigen Zustellung von Anlagen abhängig gemacht wird und die Anlagen nicht in anwaltlich beglaubigter Form mitzugestellt werden.
Tenor
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 11.03.2011 wird aufgehoben und der Antrag vom 07.03.2011 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens insgesamt trägt die Antragstellerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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