91 O 135/10•Landgericht Köln, 2011-05-25, 91 O 135/10
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 91 O 135/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-25
Aktenzeichen: 91 O 135/10
ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0525.91O135.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer für Handelssachen
Tenor
I.
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Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vomvom 24. September 2010 gefasste Beschluss zu Punkt 1 der Tagesordnung , wonach der Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Dezember 2009 über die Einstellung des Bilanzgewinns in Höhe von 455.759,36 Euro in die anderen Gewinnrücklagen bestätigt wird, wird für nichtig erklärt, hilfsweise dessen Nichtigkeit, höchsthilfsweise dessen Unwirksamkeit festgestellt.
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Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vomvom 24. September 2010 gefasste Beschluss zu Punkt 2 der Tagesordnung , wonach der Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Dezember 2009 über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2008 bestätigt wird, wird für nichtig erklärt, hilfsweise dessen Nichtigkeit, höchsthilfsweise dessen Unwirksamkeit festgestellt.
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Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vomvom 24. September 2010 gefasste Beschluss zu Punkt 3 der Tagesordnung , wonach der Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Dezember 2009 über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008 bestätigt wird, wird für nichtig erklärt, hilfsweise dessen Nichtigkeit, höchsthilfsweise dessen Unwirksamkeit festgestellt.
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Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vomvom 24. September 2010 gefasste Beschluss zu Punkt 4 der Tagesordnung , wonach der Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Dezember 2009 über die Wahlen zum Aufsichtsrat bestätigt wird, wird für nichtig erklärt, hilfsweise dessen Nichtigkeit, höchsthilfsweise dessen Unwirksamkeit festgestellt.
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Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vomvom 24. September 2010 gefasste Beschluss zu Punkt 7 der Tagesordnung , wonach der Vorstand für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung erteilt wird, wird für nichtig erklärt, hilfsweise dessen Nichtigkeit, höchsthilfsweise dessen Unwirksamkeit festgestellt.
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Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vomvom 24. September 2010 gefasste Beschluss zu Punkt 8 der Tagesordnung , wonach dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung erteilt wird, wird für nichtig erklärt, hilfsweise dessen Nichtigkeit, höchsthilfsweise dessen Unwirksamkeit festgestellt.
II.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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