Landgericht Köln, 2009-11-26, 15 O 311/08

15 O 311/08Kantonsgericht26.11.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 15 O 311/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-11-26

Aktenzeichen: 15 O 311/08

ECLI: ECLI:DE:LGK:2009:1126.15O311.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird Zug um Zug gegen Übertragung der von Herrn K am 11.07.2003 gezeichneten Beteiligung an der Y 3 GmbH & Co. KG im Nominalbetrag von EUR 25.000,00 verurteilt,

a) an die Klägerin EUR 16.250,00 nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 11.07.2003 bis zum 19.08.2008 und in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz, maximal 8%, ab dem 20.08.2008 zu bezahlen;

b) an die Klägerin weitere EUR 2.624,16 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2008 zu bezahlen.

  1. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, Zug um Zug gegen Übertragung der von Herrn K am 30.06.2004 gezeichneten Beteiligung an der Y 4 GmbH & Co. KG in Höhe des Nominalbetrages von EUR 50.000,00

a) an die Klägerin EUR 29.750,00 nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 30.06.2004 bis zum 19.08.2008 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, maximal 8%, seit dem 20.08.2008 zu bezahlen;

b) an die Klägerpartei weitere EUR 718,50 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2008 zu bezahlen.

  1. Es wird festgestellt, daß die Beklagte Zug um Zug gegen Übertragung der von Herrn K am 30.06.2004 gezeichneten Beteiligung an der Y 4 GmbH & Co. KG in Höhe des Nominalbetrages von EUR 50.000,00 verpflichtet ist, an die Klägerin mit gleicher Fälligkeit, spätestens zum 30.11.2014, denjenigen Betrag zu zahlen, der der Höhe nach der Schuld des Herrn K aus dem Darlehensvertrag mit der A-Bank , Darlehenskonto #####/#### entspricht.

  2. Es wird weiter festgestellt, daß sich die Beklagte hinsichtlich der Übertragungen der in Ziffer 1. – 3. bezeichneten Beteiligungen in Annahmeverzug befindet.

  3. Die Beklagte wird schließlich verurteilt, an die Klägerpartei weitere EUR 3.085,19 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2008 zu bezahlen.

  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 18% und die Beklagte 82%.

  6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages

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