Landgericht Köln, 2009-05-06, 33 O 390/06 SH II

33 O 390/06 SH IIKantonsgericht06.05.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 33 O 390/06 SH II — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-05-06

Aktenzeichen: 33 O 390/06 SH II

ECLI: ECLI:DE:LGK:2009:0506.33O390.06SH.II.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 33. Zivilkammer

Tenor

Gegen die Schuldner wird wegen sieben schuldhafter Zuwiderhandlungen gegen das in dem Urteil der Kammer vom 18.03.2008 (33 O 390/06) unter Ziffer I, 1.) ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt

52.500,00 €

(in Worten zweiundfünfzigtausendundfünfhundert Euro)

sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 1.000,00 € ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden den Schuldnern auferlegt.

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