33 O 390/06 SH II•Landgericht Köln, 2009-05-06, 33 O 390/06 SH II
Landgericht Köln, 2009-05-06, 33 O 390/06 SH II
33 O 390/06 SH IIKantonsgericht06.05.2009
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 33 O 390/06 SH II — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-05-06
Aktenzeichen: 33 O 390/06 SH II
ECLI: ECLI:DE:LGK:2009:0506.33O390.06SH.II.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 33. Zivilkammer
Tenor
Gegen die Schuldner wird wegen sieben schuldhafter Zuwiderhandlungen gegen das in dem Urteil der Kammer vom 18.03.2008 (33 O 390/06) unter Ziffer I, 1.) ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt
52.500,00 €
(in Worten zweiundfünfzigtausendundfünfhundert Euro)
sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 1.000,00 € ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden den Schuldnern auferlegt.
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