Landgericht Köln, 2009-03-18, 13 S 218/08

13 S 218/08Kantonsgericht18.03.2009

Regest

1. Die Ablieferung der zugeschlagenen Sache im Sinne des § 817 Abs. 2 ZPO erfordert in aller Regel die Übertragung unmittelbaren Besitzes durch körperliche Übergabe der Sache, und zwar auch dann, wenn sich diese nicht am Versteigerungsort befindet oder sonstige Transportprobleme entstehen würden. 2. Erbringt der Ersteher die Zahlung des Kaufgeldes erst nach dem Schluss des Versteigerungstermins, so kann eine danach erfolgte Abliegferung der Sache -sofern keine abweichenden Versteigerungsbedingungen vereinbart sind- wegen des Erlöschens des Zuschlags (§817 Abs. 3 ZPO) nicht zum Eigentumsübergang auf den Ersteher führen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 13 S 218/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-18

Aktenzeichen: 13 S 218/08

ECLI: ECLI:DE:LGK:2009:0318.13S218.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilkammer

Normen: § 817 Abs. 2 ZPO; § 817 Abs. 3 ZPO

Leitsätze

  1. Die Ablieferung der zugeschlagenen Sache im Sinne des § 817 Abs. 2 ZPO erfordert in aller Regel die Übertragung unmittelbaren Besitzes durch körperliche Übergabe der Sache, und zwar auch dann, wenn sich diese nicht am Versteigerungsort befindet oder sonstige Transportprobleme entstehen würden.

  2. Erbringt der Ersteher die Zahlung des Kaufgeldes erst nach dem Schluss des Versteigerungstermins, so kann eine danach erfolgte Abliegferung der Sache -sofern keine abweichenden Versteigerungsbedingungen vereinbart sind- wegen des Erlöschens des Zuschlags (§817 Abs. 3 ZPO) nicht zum Eigentumsübergang auf den Ersteher führen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 12.06.2008 – 26 C 486/07 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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