28 O 560/08•Landgericht Köln, 2008-09-15, 28 O 560/08
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 28 O 560/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-09-15
Aktenzeichen: 28 O 560/08
ECLI: ECLI:DE:LGK:2008:0915.28O560.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
Auf den Antrag des Antragstellers vom 10.09.2008, ergänzt durch Schriftsatz vom 12.09.2008, wird, nachdem dieser durch Vorlage von Urkunden, nämlich Auszügen aus den Internetseiten http://www.anonym1a.de und http://www.anonym2a.de, Kopien der Entscheidungsgründe des AG Fuerstenfeldbrück (Az. 3 Cs 33 Js 6775/07), OVG Münster (Az.: 4 B 606/08) und LG Köln (Az.: 84 O 33/08), Auszügen der Internetseite http://anonym3a.de, eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 10.09.2008 und Abmahnschreibens vom 07.09.2008 glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihm nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, § 97 UrhG, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der
einstweiligen Verfügung
angeordnet:
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