28 O 148/08•Landgericht Köln, 2008-07-30, 28 O 148/08
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 28 O 148/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-07-30
Aktenzeichen: 28 O 148/08
ECLI: ECLI:DE:LGK:2008:0730.28O148.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt,
an die Klägerin eine Geldentschädigung von 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2008 zu zahlen,
an die Klägerin 1.365,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 24 %, die Beklagte zu 76 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages. Ihr wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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