Landgericht Köln, 2008-07-30, 28 O 148/08

28 O 148/08Kantonsgericht30.07.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 28 O 148/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-07-30

Aktenzeichen: 28 O 148/08

ECLI: ECLI:DE:LGK:2008:0730.28O148.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt,

an die Klägerin eine Geldentschädigung von 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2008 zu zahlen,

an die Klägerin 1.365,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 24 %, die Beklagte zu 76 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages. Ihr wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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