28 O 335/08•Landgericht Köln, 2008-07-03, 28 O 335/08
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 28 O 335/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-07-03
Aktenzeichen: 28 O 335/08
ECLI: ECLI:DE:LGK:2008:0703.28O335.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
wird auf den Antrag des Antragstellers vom 17.06.2008 / 25.06.2008 / 01.07.2008 / 03.07.2008 nachdem dieser durch die Vorlage von Urkunden, nämlich einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 17.06.2008, eines Auszuges aus den Internetseiten des Antragstellers unter den Domains „www.anonym1.com“, „www.anonym2.de“, „anonym3.de“, „anonym4.de“, „anonym5.de“, „anonym6.de“, „anonym7.de, eines Auszuges aus der Homepage des Antragsgegners unter der Domain „www.anonym8.biz“, sowie des außergerichtlichen Schriftverkehrs, glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihm nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 938, 916 ff. ZPO, § 97 UrhG und zwar wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, im Wege der
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