28 O 276/08•Landgericht Köln, 2008-05-21, 28 O 276/08
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 28 O 276/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-05-21
Aktenzeichen: 28 O 276/08
ECLI: ECLI:DE:LGK:2008:0521.28O276.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
Auf den Antrag der Antragstellerinnen vom 14.05.2008, ergänzt durch den Schriftsatz vom 20.05.2008, wird, nachdem diese durch Vorlage von Urkunden, nämlich Ausdruck des per E-Mail an F GmbH & Co. OHG gesandten Boykottaufrufs, Ausdrucke der Internetseite www.anonym.org, Kopie der Telefaxmitteilung der F GmbH & Co. OHG vom 25.04.2008, Forderungskatalog des Bundesverbandes Contergangeschädigter e.V. vom 19.10.2007 und vom 23.02.2008, eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragsstellerin zu 1), Herrn H, vom 13.05.2008 sowie der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Antragsstellerin zu 2), Herrn M, vom 13.05.2008 glaubhaft gemacht haben, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihnen nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, §§ 823, 1004 BGB, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der
einstweiligen Verfügung
angeordnet:
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