31 O 258/08•Landgericht Köln, 2008-05-08, 31 O 258/08
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 31 O 258/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-05-08
Aktenzeichen: 31 O 258/08
ECLI: ECLI:DE:LGK:2008:0508.31O258.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt,
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es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwi-derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Elo-Posteri“ kennzeichenmäßig für die Ware „lebende Hunde“ oder die Dienstleistung „Zucht von lebenden Hunden“ wie nachstehend wiedergegeben zu benutzen:
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dem Kläger im Hinblick auf die seit dem 04.10. 2007 erfolgten Handlungen gemäß Ziffer I.1. Auskunft zu erteilen über die Namen und Adressen von gewerblichen Abnehmern.
II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 12 % und der Beklagte zu 88 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist für den Beklagten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger wegen zu vollstreckender Kosten in Höhe von 552,00 EUR ohne Sicherheitsleistung und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung. Die Si-cherheitsleistung beträgt
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hinsichtlich Ziffer I.1. 10.000,00 EUR
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hinsichtlich Ziffer I.2. 250,00 EUR
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hinsichtlich Ziffer III. 110 % der über 552,00 EUR hinausgehenden, jeweils zu vollstreckenden Kosten.
Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet.
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