90 O (Kart) 99/07•Landgericht Köln, 2008-03-19, 90 O (Kart) 99/07
Landgericht Köln, 2008-03-19, 90 O (Kart) 99/07
90 O (Kart) 99/07Kantonsgericht19.03.2008
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 90 O (Kart) 99/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-03-19
Aktenzeichen: 90 O (Kart) 99/07
ECLI: ECLI:DE:LGK:2008:0319.90O.KART99.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer für Handelssachen
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin gezogene Nutzungen herauszugeben, die als „Zinsen“
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in Höhe von 5,80 % aus einem Teilbetrag von € 226.016,47 vom 10.11.2003 bis zum 24.05.2005,
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in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 9.751,94 vom 16.02.2004 bis zum 24.05.2005,
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in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 90.695,48 vom 06.04.2004 bis zum 24.05.2005,
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in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 89.666,12 vom 29.04.2004 bis zum 24.05.2005,
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in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 90.146,18 vom 21.05.2004 bis zum 24.05.2005,
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in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 97.976,53 vom 18.06.2004 bis zum 24.05.2005,
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in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 86.087,08 vom 16.07.2004 bis zum 24.05.2005,
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in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 105.949,02 vom 23.08.2004 bis zum 24.05.2005,
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in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 326.776,01 vom 22.09.2004 bis zum 24.05.2005,
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in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 70.112,82 vom 15.12.2004 bis zum 24.05.2005,
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in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 140.512,35 vom 28.12.2004 bis zum 24.05.2005,
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in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 7.361,16 vom 28.01.2005 bis zum 24.05.2005,
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in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 30.636,50 vom 28.01.2005 bis zum 22.05.2007,
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in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 35.495,36 vom 25.02.2005 bis zum 22.05.2007,
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in Höhe von 5,80 % aus einem weiteren Teilbetrag von € 72.052,98 vom 26.04.2005 bis zum 22.05.2007
beziffert werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4.
III. Das Urteil ist gegen Leistung von Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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