Landgericht Köln, 2008-01-30, 23 O 239/05

23 O 239/05Kantonsgericht30.01.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 23 O 239/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-01-30

Aktenzeichen: 23 O 239/05

ECLI: ECLI:DE:LGK:2008:0130.23O239.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 23. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, die zahnärztliche Behandlung gemäß kieferorthopädischem Behandlungsplan des Herrn Dr. T vom 15.10.2004 im tariflichen Umfang zu erstatten.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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