10 S 78/05•Landgericht Köln, 2006-09-20, 10 S 78/05
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 10 S 78/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-09-20
Aktenzeichen: 10 S 78/05
ECLI: ECLI:DE:LGK:2006:0920.10S78.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – das Urteil des Amtsgerichts Köln – 203 C 356/04 – vom 23.02.2005 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Küchenzeile, bestehend aus drei jeweils 60cm breiten Hängeschränken aus Holz, drei jeweils 60 cm breiten Un-terschränken aus Holz, einem Unterschrank aus Holz, 40 cm breit mit 4 Auszügen, eine Spüle aus Keramik mit Ablauf, einem Elektroherd der Marke „Neff“ mit Ceranfeld, vier Kochstellen und Backofen, einem Kühlschrank der Marke „Neff“ und einer Waschmaschine der Marke „Privileg“, herauszugeben.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.150,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2003 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen der Kläger 6 % und die Beklagte 94 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 8 % und die Beklagte 92 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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