Landgericht Köln, 2006-07-26, 23 O 508/02

23 O 508/02Kantonsgericht26.07.2006

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 23 O 508/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-07-26

Aktenzeichen: 23 O 508/02

ECLI: ECLI:DE:LGK:2006:0726.23O508.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 23. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.135,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2000 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Rechtsanwälte L4, L5, Dr. L, Dr. L3 in Köln 349,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 93 % und die Beklagte zu 7 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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