111 - 9/05•Landgericht Köln, 2005-03-18, 111 - 9/05
Landgericht Köln, 2005-03-18, 111 - 9/05
111 - 9/05Kantonsgericht18.03.2005
Regest
1. Der Katalog des § 66b StGB ist abschließend und umfaßt Fälle der besonders schweren Brandstiftung als Anlasstat nicht. 2. Ein nachträgliche Sicherungsverwahrung kommt nur in Betracht, wenn neue erhebliche Tatsachen vorliegen, die eine nachträgliche Anordnung rechtfertigen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 111 - 9/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-03-18
Aktenzeichen: 111 - 9/05
ECLI: ECLI:DE:LGK:2005:0318.111.9.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. große Strafkammer
Normen: § 66 b StGB sowie § 275 Abs. 5 StPO
Leitsätze
- Der Katalog des § 66b StGB ist abschließend und umfaßt Fälle der besonders
schweren Brandstiftung als Anlasstat nicht.
- Ein nachträgliche Sicherungsverwahrung kommt nur in Betracht, wenn neue
erhebliche Tatsachen vorliegen, die eine nachträgliche Anordnung rechtfertigen.
Tenor
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Köln auf Erlass eines Unterbringungsbefehls gemäß § 275 a Abs. 5 StPO vom 14.03.2005 wird zurückgewiesen.
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