28 O 64/05•Landgericht Köln, 2005-03-16, 28 O 64/05
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 28 O 64/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-03-16
Aktenzeichen: 28 O 64/05
ECLI: ECLI:DE:LGK:2005:0316.28O64.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
- Dem Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dessen Vorstand,
v e r b o t e n,
a) die Produkte der Verfügungsklägerin (insbesondere der Marken Müller, Weihenstephan, Loose und/oder die in Lizenz vertriebenen Produkte der Marke Nestle LC1) als "Gen-Milch" zu bezeichnen, insbesondere unter Verwendung eines Hinweisschildes mit dem Aufdruck "Ich will keine Gen-Milch von Müller", sofern nicht gleichzeitig - bei schriftlichen Äußerungen in unmittelbarem Zusammenhang und mit gleicher und gleich großer Schrift wie bei der Bezeichnung Gen-Milch - darauf hingewiesen wird, dass die Produkte selbst nicht gentechnisch verändert sind,
und/oder
b) die Produkte der Verfügungsklägerin (insbesondere der Marken Müller, Weihenstephan, Loose und/oder die in Lizenz vertriebenen Produkte der Marke Nestle LC1) unter Hinweis auf den Einsatz gentechnisch veränderter Futtermittel als "Gen-Milch" zu bezeichnen, insbesondere in der Form "Müller-Milch = Gen-Milch - Mit genmanipuliertem Tierfutter hergestellt", sofern nicht gleichzeitig - bei schriftlichen Äußerungen in unmittelbarem Zusammenhang und mit gleicher und gleich großer Schrift wie bei der Bezeichnung "Gen-Milch" - darauf hingewiesen wird, dass die Produkte selbst nicht gentechnisch verändert sind und sich nach derzeitigem wissenschaftlichem Stand in den Produkten der Verfügungsklägerin auch keine Komponenten aus der gentechnischen Veränderung der Futtermittel nachweisen lassen.
- Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.
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