4 O 534/03•Landgericht Köln, 2005-02-04, 4 O 534/03
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 4 O 534/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-02-04
Aktenzeichen: 4 O 534/03
ECLI: ECLI:DE:LGK:2005:0204.4O534.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
Das am 11.03.2004 verkündete Versäumnisurteil der Kammer - Az. 4 O 534/03 - in der Gestalt des am 03.06.2004 verkündeten Anerkenntnis-Vorbehaltsurteils der Kammer wird für vorbehaltlos erklärt.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Er trägt ferner die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Streithelferin der Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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