Landgericht Köln, 2005-02-01, 33 O 303/04

33 O 303/04Kantonsgericht01.02.2005

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 33 O 303/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-02-01

Aktenzeichen: 33 O 303/04

ECLI: ECLI:DE:LGK:2005:0201.33O303.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 33. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, wie nachstehend wiedergegeben, mit Preisnachlässen von "bis zu X %" zu werben, ohne die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Preisnachlässe klar und eindeutig anzugeben:

  • es folgt eine Darstellung der betroffenen Werbeseite -

und/oder

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, wie nachstehend wiedergegeben anzukündigen:

"Diese Prämie erhalten sie von uns

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  • es folgt eine Darstellung der betroffenen Werbeseite -

ohne die Bedingungen für die Inanspruchnahme klar und Eindeutig anzugeben,

und/oder

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, wie nachstehend wiedergegeben, anzukündigen:

"EINKAUFS-PRÄMIE

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Farbfernseher

...":

  • es folgt eine Darstellung der betroffenen Werbeseite -

ohne die Bedingungen für die Inanspruchnahme klar und eindeutig anzugeben,

und/oder

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, wie nachstehend wiedergegeben, anzukündigen:

"Urlaubsgewinnspiel

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  • es folgt eine Darstellung der betroffenen Werbeseite -

Ohne die Teilnahmebedingungen klar und eindeutig anzugeben,

und/oder

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, wie nachstehend wiedergegeben, anzukündigen:

"30 Minuten-

Gewinnspiel

Alle 30 Minuten einen Einkaufs-

Gutschein im Wert

von 100.- zu gewinnen.":

  • es folgt eine Darstellung der betroffenen Werbeseite -

ohne die Teilnahmebedingungen klar und eindeutig anzugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

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