Landgericht Köln, 2004-10-20, 10 S 237/02

10 S 237/02Kantonsgericht20.10.2004

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 10 S 237/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-10-20

Aktenzeichen: 10 S 237/02

ECLI: ECLI:DE:LGK:2004:1020.10S237.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. ZIvilkammer

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts

Bergisch Gladbach vom 26.06.2002 (AZ: 64 C 66/02) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger

466,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungs-

gesetzes vom 9.6.1998 aus jeweils 83,89 € seit dem 4.8., 5.9.,

5.10. und 6.11.2001 sowie aus jeweils 32,77 € seit dem 5.12.

2001, 5.1., 5.2. und 5.3.2002 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger

je 36 % und die Beklagte 28 %. Von den Kosten des Berufungs-

und des Revisionsverfahrens tragen die Kläger je 28 % und die

Beklagte 44 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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