82 O 72/03•Landgericht Köln, 2004-09-22, 82 O 72/03
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 82 O 72/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-09-22
Aktenzeichen: 82 O 72/03
ECLI: ECLI:DE:LGK:2004:0922.82O72.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Tenor
Für die Verschmelzung der M2 AG auf die
M AG gemäß Verschmelzungsvertrag vom 21.06.2000 wird für jede Stammaktie und Vorzugsaktie der M3 AG im Nennwert von 50,00 DM eine bare Zuzahlung in Höhe von 18,21 € festgesetzt.
Die bare Zuzahlung von 18,21 € pro Stamm- und Vorzugsaktie ist seit dem 01.12.2000 mit 2 % zu verzinsen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller und des Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden der Antragsgegnerin auferlegt.
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