Landgericht Köln, 2004-09-22, 82 O 72/03

82 O 72/03Kantonsgericht22.09.2004

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 82 O 72/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-09-22

Aktenzeichen: 82 O 72/03

ECLI: ECLI:DE:LGK:2004:0922.82O72.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

Für die Verschmelzung der M2 AG auf die

M AG gemäß Verschmelzungsvertrag vom 21.06.2000 wird für jede Stammaktie und Vorzugsaktie der M3 AG im Nennwert von 50,00 DM eine bare Zuzahlung in Höhe von 18,21 € festgesetzt.

Die bare Zuzahlung von 18,21 € pro Stamm- und Vorzugsaktie ist seit dem 01.12.2000 mit 2 % zu verzinsen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller und des Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden der Antragsgegnerin auferlegt.

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