Landgericht Köln, 2004-07-07, 28 O 303/04

28 O 303/04Kantonsgericht07.07.2004

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 28 O 303/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-07-07

Aktenzeichen: 28 O 303/04

ECLI: ECLI:DE:LGK:2004:0707.28O303.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Verfügungskläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Verfügungskläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Antrag der Verfügungsbeklagten auf Leistung von Prozesskostensicherheit wird zurückgewiesen.

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