23 O 310/01•Landgericht Köln, 2004-06-30, 23 O 310/01
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 23 O 310/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-06-30
Aktenzeichen: 23 O 310/01
ECLI: ECLI:DE:LGK:2004:0630.23O310.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Rahmen des Tarifs ZM 3 zahnärztliche Leistungen für eine implantaologische Versorgung gemäß den Heil- und Kostenplänen des Zahnarztes Dr. F vom 15.5.2001 bezüglich der Versorgung des Unterkiefers bei Nachweis der Durchführung der Behandlung zu erstatten, jedoch mit folgenden Einschränkungen:
Die Leistungen der Gebühren GOZ 411, GOÄ 2253, 2254 entfallen,
die Gebühr GOZ 2697 ist nicht zu erstatten,
die Gebühr GOZ 900 ist nur einmal pro Kiefer zu erstatten,
die Gebühr GOZ 902 ist nur einmal pro Implantat zu erstatten,
statt der Gebühr GOZ 221 ist die Gebühr GOZ 220 zu erstatten,
die Gebühr GOZ 905 ist nur einmal zu erstatten,
die Gebühr GOZ 508 ist nicht zu erstatten.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ein Drittel die Beklagte zwei Drittel.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 EUR. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 500 EUR abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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