Landgericht Köln, 2004-05-04, 9 S 33/04

9 S 33/04Kantonsgericht04.05.2004

Regest

Bei Zurückweisung der Berufung nach § 522 ZPO sind die Kosten des Berufunsverfahrens entsprechend dem Wert der Berufung und der gemäß § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu quoteln.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 9 S 33/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-05-04

Aktenzeichen: 9 S 33/04

ECLI: ECLI:DE:LGK:2004:0504.9S33.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Normen: § 524 Abs. 4 ZPO

Leitsätze

Bei Zurückweisung der Berufung nach § 522 ZPO sind die Kosten des Berufunsverfahrens entsprechend dem Wert der Berufung und der gemäß § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu quoteln.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.12.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gummersbach (1 C 235/03) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 70 % und der Kläger zu 30 % zu tragen.

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