Landgericht Köln, 2004-03-24, 23 O 167/03

23 O 167/03Kantonsgericht24.03.2004

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 23 O 167/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-03-24

Aktenzeichen: 23 O 167/03

ECLI: ECLI:DE:LGK:2004:0324.23O167.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 23. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, die von ihr behauptete Forderung auf Rückzahlung von Krankentagegeld in Höhe von 25.050,00 DM mit Forderungen des Klägers auf Erstattung von Krankheitskosten zu verrechnen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 417,82 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 29.04.2003 zu zahlen und ihn von den Verbindlichkeiten aus den Rechnungen Nr. ####1 der Partnergesellschaft für Diagnostik und Therapie Dr. N & Partner über 408,71 € und Nr. P18298 des Dr. I über 248,05 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.200 € vorläufig vollstreckbar.

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