84 O 36/07•Landgericht Köln, 2004-03-16, 84 O 36/07
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 84 O 36/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-03-16
Aktenzeichen: 84 O 36/07
ECLI: ECLI:DE:LGK:2004:0316.84O36.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Tenor
hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Ausdrucken der Internetseite der Antragsgegnerin sowie weiterer Unterlagen.
Es wird deshalb auf Antrag des Antragstellers gemäß
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG, §§ 3, 4 Nr. 11, 8, 12 UWG sowie §§ 91, 890, 936ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts Folgendes angeordnet:
- Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
ihre Dienst im Internet anzubieten, ohne hierbei wie nachfolgend wie-dergegeben Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen:
(es folgt eine Darstellung)
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