24 O 196/02•Landgericht Köln, 2003-11-13, 24 O 196/02
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 24 O 196/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-11-13
Aktenzeichen: 24 O 196/02
ECLI: ECLI:DE:LGK:2003:1113.24O196.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilkammer
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.157,21 EUR (= 17.909,95 DM) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.02.2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 44 %, die Beklagte zu 56 %. Die Kosten der Streithilfe tragen die Streithelferinnen zu jeweils 22 %, die Beklagte zu 56 %. Die Kosten der Verweisung trägt der Kläger.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrag abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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