9 T 40/03•Landgericht Köln, 2003-04-23, 9 T 40/03
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 9 T 40/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-04-23
Aktenzeichen: 9 T 40/03
ECLI: ECLI:DE:LGK:2003:0423.9T40.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach - 68 C 285/02 - vom 12. Februar 2003 aufgehoben. Die von der Kläge-rin zu erstattenden Kosten werden auf 1.014,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 06. Juli 2003 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
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