Landgericht Köln, 2003-04-23, 9 T 40/03

9 T 40/03Kantonsgericht23.04.2003

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 9 T 40/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-04-23

Aktenzeichen: 9 T 40/03

ECLI: ECLI:DE:LGK:2003:0423.9T40.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach - 68 C 285/02 - vom 12. Februar 2003 aufgehoben. Die von der Kläge-rin zu erstattenden Kosten werden auf 1.014,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 06. Juli 2003 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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