28 O 180/02•Landgericht Köln, 2002-05-08, 28 O 180/02
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 28 O 180/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-05-08
Aktenzeichen: 28 O 180/02
ECLI: ECLI:DE:LGK:2002:0508.28O180.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an ihren Vorständen, verboten, im geschäftlichen Verkehr im Rahmen der von ihr betriebenen Telefonauskunft Datenbanken und/oder Teile von Datenbanken der Antragstellerin zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder öffentlich wiederzugeben und/oder öffentlich wiedergeben zu lassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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