Landgericht Hagen, 2024-02-27, 4 O 247/23

4 O 247/23Kantonsgericht27.02.2024

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Hagen — 4 O 247/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-02-27

Aktenzeichen: 4 O 247/23

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2024:0227.4O247.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

a)

Die Beklagte wird verurteilt,

dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des zwischen dem XX. und XX.2021 verstorbenen Erblassers, Herrn K L, durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses,

bei dessen Errichtung der Kläger hinzugezogen wurde,

das sämtliche beim Erbfall vorhandenen Aktiva, wie insbesondere Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen und Forderungen sowie sämtliche Passiva des Nachlasses, also Nachlassverbindlichkeiten wie Erblasser- und Erbfallschulden, enthält.

Ferner sind in dem Nachlassverzeichnis sämtliche vom Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor dessen Todestag (§ 2325 BGB) getätigten lebzeitigen Zuwendungen aufzuführen, also insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen und im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgte Zuwendungen.

Ebenfalls unabhängig von einer Frist ist im Nachlassverzeichnis auch Auskunft über Zuwendungen des Erblassers zu erteilen, sofern der Erblasser sich Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten, Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart hat.

Anzugeben im Nachlassverzeichnis sind des Weiteren Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter unter Angabe des Zuwendungsvollzugs sowie der Erlass von Forderungen nach § 397 BGB.

b)

Die Beklagte wird weiter verurteilt,

dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses der am XX.2021 verstorbenen Erblasserin, Frau B L,

durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses,

bei dessen Errichtung der Kläger hinzugezogen wurde,

das sämtliche beim Erbfall vorhandenen Aktiva, wie insbesondere Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen und Forderungen sowie sämtliche Passiva des Nachlasses, also Nachlassverbindlichkeiten wie Erblasser- und Erbfallschulden, enthält.

Im Übrigen wird die Klage im Antrag zu 1) abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, bezüglich der Verurteilung zu a) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 €, bezüglich der Verurteilung zu b) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 €.

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