Landgericht Hagen, 2023-06-02, 4 O 265/22

4 O 265/22Kantonsgericht02.06.2023

Regest

Leitsätze zur Entscheidung:1. Die Formulierung, ein Testament solle "für den Fall, daß ich nicht aus meinem Urlaub zurückkomme", gelten, kann als bloße Beschreibung des Anlasses der Testamentserrichtung - statt als Bedingung - auszulegen sein. Hierfür spricht es, wenn der Inhalt der testamentarischen Anordnungen keinen Zusammenhang mit der Todesart oder dem Todeszeitpunkt erkennen lässt und wenn der Erblasser das Testament über den im Testament bezeichneten aktuellen Anlass hinaus bestehen lässt (OLG Hamm, Beschl. v. 10.06.1996 – 15 W 63/96, juris Rn. 21; KG, Beschl. v. 24.04.2018 – 6 W 10/18, BeckRS 2018, 9285 Rn. 16).2. Eine Erbausschlagung zum Zwecke der Geltendmachung des Pflichtteils nach § 2306 Abs. 1 BGB geht ins Leere, wenn der Pflichtteilsberechtigte testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen ist.Eine reine Erbausschlagungserklärung enthält kein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages gem. § 397 Abs. 1 BGB über den Pflichtteilsanspruch. Sie stellt zudem eine gegenüber dem Nachlassgericht abzugebende Erklärung dar (§§ 1945 Abs. 1, 1. Hs., 130 Abs. 3 BGB) und ist als Erklärung nicht, wie für die Abgabe eines Angebots nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB erforderlich, an die Erben als Vertragsbeteiligte eines Erlassvertrages gerichtet.3. Zur Zulässigkeit eines gleichzeitigen Teilurteils über Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche nach § 2314 Abs. 1 BGB bei einer Stufenklage (Abgrenzung zu: OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.07.2021 – 7 U 110/20, ZEV 2022, 280).

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Hagen — 4 O 265/22 — Anerkenntnisurteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-02

Aktenzeichen: 4 O 265/22

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2023:0602.4O265.22.00

Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: BGB, §§ 2314, 2306, 2303, 2087 Abs. 2, 2074, 1945 Abs. 1, 1944, 158 Abs. 1, 133, 130 Abs. 3 ZPO, §§ 301, 254

Leitsätze

Leitsätze zur Entscheidung:1. Die Formulierung, ein Testament solle "für den Fall, daß ich nicht aus meinem Urlaub zurückkomme", gelten, kann als bloße Beschreibung des Anlasses der Testamentserrichtung - statt als Bedingung - auszulegen sein. Hierfür spricht es, wenn der Inhalt der testamentarischen Anordnungen keinen Zusammenhang mit der Todesart oder dem Todeszeitpunkt erkennen lässt und wenn der Erblasser das Testament über den im Testament bezeichneten aktuellen Anlass hinaus bestehen lässt (OLG Hamm, Beschl. v. 10.06.1996 – 15 W 63/96, juris Rn. 21; KG, Beschl. v. 24.04.2018 – 6 W 10/18, BeckRS 2018, 9285 Rn. 16).2. Eine Erbausschlagung zum Zwecke der Geltendmachung des Pflichtteils nach § 2306 Abs. 1 BGB geht ins Leere, wenn der Pflichtteilsberechtigte testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen ist.Eine reine Erbausschlagungserklärung enthält kein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages gem. § 397 Abs. 1 BGB über den Pflichtteilsanspruch. Sie stellt zudem eine gegenüber dem Nachlassgericht abzugebende Erklärung dar (§§ 1945 Abs. 1, 1. Hs., 130 Abs. 3 BGB) und ist als Erklärung nicht, wie für die Abgabe eines Angebots nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB erforderlich, an die Erben als Vertragsbeteiligte eines Erlassvertrages gerichtet.3. Zur Zulässigkeit eines gleichzeitigen Teilurteils über Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche nach § 2314 Abs. 1 BGB bei einer Stufenklage (Abgrenzung zu: OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.07.2021 – 7 U 110/20, ZEV 2022, 280).

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 08.07.2021 verstorbenen N. zu erteilen, und zwar

über sämtliche Aktiva wie Immobilien, Schmuck, Kfz, Teppiche, Münzen, Kunstgegenstände, Fotoapparate, Mobiliar, Wertpapiere, Bankkonten, Barvermögen, Beteiligungen, etc.

und über die Passiva wie z.B. Darlehensverbindlichkeiten oder sonstige Verbindlichkeiten gegenüber Banken oder Dritten, Beerdigungskosten, etc.

sowie über Schenkungen der Erblasserin innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall (§ 2325 BGB) sowie über ausgleichungspflichtige Zuwendungen im Sinne von §§ 2316, 2050 ff. BGB.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Wert des im Grundbuch von V. Blatt 1234 eingetragenen Hausgrundstückes X-Straße 1, V., durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zum Stichtag des 08.07.2021 zu ermitteln.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € vorläufig vollstreckbar.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

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