Landgericht Hagen, 2021-09-23, 31 Ks 600 Js 7/19 - 2/20

31 Ks 600 Js 7/19 - 2/20Kantonsgericht23.09.2021

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Hagen — 31 Ks 600 Js 7/19 - 2/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-09-23

Aktenzeichen: 31 Ks 600 Js 7/19 - 2/20

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2021:0923.31KS600JS7.19.2.2.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Schwurgericht

Tenor

Die Angeklagten sind schuldig der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,

zudem tatmehrheitlich

der Angeklagte F. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit Sachbeschädigung;

der Angeklagte C. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Nötigung;

der Angeklagte B. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit Sachbeschädigung sowie mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition. Im Übrigen wird er freigesprochen;

der Angeklagte V. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Nötigung. Im Übrigen wird er freigesprochen;

der Angeklagte M. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Nötigung und weiterhin tatmehrheitlich der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und mit versuchter Nötigung.

Sie werden wie folgt verurteilt:

Der Angeklagte F. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten,

der Angeklagte C. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten,

der Angeklagte B. unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts A. vom 00.00.0000, Az.: 31 Ks 600 Js 789/18 - 15/18, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren,

der Angeklagte V. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten,

der Angeklagte M. unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts A. vom 00.00.0000, Az.: 64 Ls 600 Js 419/19 - 122/19 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts A. vom 00.00.0000, Az:. 47 Ns 600 Js 419/19 - 39/20 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten.

Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten F., C., V. und M. verhängten Gesamtfreiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.

Von den gegen sämtliche Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen gilt jeweils ein Monat wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre eigenen notwendigen Auslagen soweit sie verurteilt wurden, soweit sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wurde, fallen die insoweit ausscheidbaren Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. Über den Antrag auf Niederschlagung der auf die begonnene und ausgesetzte Hauptverhandlung vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 entfallenden Kosten gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG soll im Kostenansatzverfahren entschieden werden.

Angewandte Gesetzesbestimmungen:

Betreffend den Angeklagten F.:

  • § 129 Abs. 1, Abs. 2 und 5 S. 1 und 2, 303 Abs. 1, 303c, 240 Abs. 1, 2 und 3, 22, 23, 52, 53 StGB.

Betreffend den Angeklagten C.:

  • § 129 Abs. 1, Abs. 2, 240 Abs. 1 und 2, 52, 53 StGB.

Betreffend den Angeklagten B.:

  • § 129 Abs. 1, Abs. 2 und 5 S. 1 und 2, 303 Abs. 1, 303 c, 240 Abs. 1, 2 und 3, 22, 23, 52, 53 StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) i. V. m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, Nr. 2.2, Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG.

Betreffend den Angeklagten V.:

  • § 129 Abs. 1, Abs. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 240 Abs. 1 und 2, 52, 53 StGB.

Betreffend den Angeklagten M.:

  • § 129 Abs. 1, Abs. 2, 303 Abs. 1, 303 c, 240 Abs. 1, 2 und 3, 22, 23, 52, 53 StGB.

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