Landgericht Hagen, 2021-06-29, 46 KLs 31/19

46 KLs 31/19Kantonsgericht29.06.2021

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Hagen — 46 KLs 31/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-29

Aktenzeichen: 46 KLs 31/19

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2021:0629.46KLS31.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafkammer

Normen: § 242 Abs. 1 StGB; § 243 Abs. 1 Nr. 1

Tenor

Der Angeklagte M1M2 wird wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in 10 Fällen, Diebstahls, räuberischer Erpressung und versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten verurteilt.

Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Von der verhängten Freiheitsstrafe sind 10 Monate vorweg zu vollziehen.

Gegen den Angeklagten M1 M2 wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 70.850 € angeordnet, wobei er in Höhe von 15.650 € gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten S1 haftet und in Höhe von 15.900 € gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten E1 M2.

Der Angeklagte S1 wird wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in 5 Fällen und Beihilfe zur räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten verurteilt.

Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Gegen den Angeklagten S1 wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 26.650 € angeordnet, wobei er in Höhe von 15.650 € gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten M1 M2 haftet und in Höhe von 15.000 € gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten E1 M2.

Der Angeklagte E1 M2 wird unter Freisprechung im Übrigen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und Beihilfe zur räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt.

Gegen den Angeklagten E1 M2 wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.900 € angeordnet, wobei er in Höhe von 15.000 € gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten S1 haftet und in Höhe von 15.900 € gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten M1 M2.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen zu tragen mit Ausnahme der durch die Freisprechung des Angeklagten E1 M2 verursachten Kosten; diese und seine insoweit notwendig gewordenen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

Angewendete Vorschriften:

  • § 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 249 Abs. 1, 253 Abs. 1, Abs. 2, 255, 263a Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 4, 247, 22, 23, 25 Abs. 2, 27, 53, 64, 73, 73c, 73d, 73e StGB

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