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4 O 132/19•Landgericht Hagen, 2021-05-21, 4 O 132/19
Entscheidungsdatum: 2021-05-21
Aktenzeichen: 4 O 132/19
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2021:0521.4O132.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Das Anerkenntnisvorbehaltsurteil vom 24.10.2019 des Landgerichts Hagen zu dem Aktenzeichen 4 O 132/19 wird unter Wegfall des Vorbehalts aufrecht erhalten, soweit die Beklagten darin verurteilt werden, an den Kläger ab dem 31.03.2018 Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 122.500 € bis einschließlich zum 29.06.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird das Anerkenntnisvorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger wird auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagten als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 20.568,33 € zu zahlen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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