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49 KLs 22/20•Landgericht Hagen, 2020-11-03, 49 KLs 22/20
49 KLs 22/20Kantonsgericht03.11.2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-03
Aktenzeichen: 49 KLs 22/20
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2020:1103.49KLS22.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. große Strafkammer
Der Angeklagte E1 wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen versuchter räuberischer Erpressung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
8 Jahren
verurteilt.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.000,00 Euro wird angeordnet.
Der Angeklagte P1 wird wegen Beihilfe zu einer versuchten räuberischen Erpressung, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zu einer versuchten Nötigung und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 6 Monaten
verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre eigenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
H1 E1: §§ 223 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 52, 73, 73c S. 1 StGB
T1 P1: §§ 223 Abs. 1, 240, 253, 255, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 27, 52 StGB
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